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Pflegegeld / Pflegestufen

Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen, psychischen oder Sinnesbehinderung voraussichtlich für mindestens ein halbes Jahr ständiger bedürfen, haben in Österreich Anspruch auf ein sogenanntes Pflegegeld. Es stellt eine zweckgebundene, pauschalierte Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen dar. Dazu der Paragraph 1 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG): "Das Pflegegeld hat den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftige Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen."

Pflegegeldgewährung bzw. Höhe des Pflegegeldes sind unabhängig vom Einkommen und steuerfrei (Paragraph 3 Einkommensteuergesetz 1988). Aktuell (10/2018) ist die Höhe des monatlichen Pflegegeldes wie folgt festgelegt worden:

  •    157,30 Euro für die Pflegestufe 1
  •    290,00 Euro für die Pflegestufe 2
  •    451,80 Euro für die Pflegestufe 3
  •    677,60 Euro für die Pflegestufe 4
  •    920,30 Euro für die Pflegestufe 5
  • 1.285,20 Euro für die Pflegestufe 5
  • 1.688,90 Euro für die Pflegestufe 7

Die Pflegestufen (PS) richten sich nach dem "Pflegebedarf in Stunden pro Monat". Ab 2015 gilt eine neue Regelung, die die Hürden für Pflegestufe 1 und 2 zu Ungunsten der pflegenden Angehörigen höher macht: PS1: über 65 Stunden; PS2 über 95 Stunden; PS3 über 120 Stunden; PS4 über 160 Stunden; PS5 über 180 Stunden; wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist); PS6 180 Stunden (wenn zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist; PS7 über180 Stunden; wenn keine zielgerichteten Bewegungen der vier Extremitäten mit funktioneller Umsetzung möglich sind oder ein gleich zu achtender Zustand vorliegt.

Anträge auf Pflegegeld sind (in einem Schreiben, das Name, Geburtsdatum, Anschrift, Versicherungsnummer und eine Begründung enthält) bei jener Stelle zu beantragen, die für die Auszahlung der eigenen , Sozialhilfe, Unfall- oder Versorgungsrente zuständig ist. Musterformulare können bei angefordert werden. Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten zur Durchführung des Bundespflegegeldgesetzes sind von Gebühren und Abgaben befreit.

Pflegestufenrechner

Auf finden Sie einen unverbindlichen Pflegestufenrechner, mit dessen Hilfe Sie einen Anhaltspunkt über die zu erwartende Pflegestufe bekommen.

Siehe auch

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